Pflegegrade 1 bis 5

Leistungen bei Pflegegrad 1

Leistungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Selbständigkeit und Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit (§ 28a SGB XI) Grundsätzlich werden ab 01. Januar 2017 Leistungen der Pflegegrade 2 bis 5 durch die Pflegeversicherung gewährt. Der Pflegegrad 1 wurde zum Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbständigkeit sowie der Vermeidung schwerer Pflegebedürftigkeit geschaffen. Der Pflegegrad 1 gilt somit ausschließlich für Pflegebedürftige, die nur einen geringen Grad an personeller Unterstützung (z. B. Teilhilfe bei Selbstversorgung, Verlassen der Wohnung und Haushaltsführung) benötigen. In vielen Fällen werden das somatisch beeinträchtigte Menschen sein.

Verwechseln Sie nicht den neuen Pflegegrad 1 mit der bisherigen Pflegestufe 0!

Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 0 erhalten ab 01. Januar 2017 automatisch Leistungen gemäß Pflegegrad 2. Der neue Pflegegrad 1 hat überhaupt nichts mit der bisherigen Pflegestufe 0 gemeinsam! Das Bundessministerium für Gesundheit geht davon aus, dass es ab 01. Januar 2017 ca. 500.000 Menschen betrifft, die erstmalig, im Rahmen des neu eingeführten Pflegegrades 1, Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.

Die Leistungen bei Pflegegrad 1 im Detail

  • Pflegeberatung (§§ 7a, 7b SGB XI)
  • Beratung in der eigenen Häuslichkeit (§ 37 Abs. 3 SGB XI)
  • pauschaler Wohngruppenzuschlag, zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a SGB XI)
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (§ 40 SGB XI)
  • wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI)
  • Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b SGB XI)
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45 SGB XI)

Zudem wird ein Entlastungsbetrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag von monatlich bis zu 125 Euro als Kostenerstattungsanspruch gewährt (§ 45b SGB XI), bei Wohnen in einer vollstationären Einrichtung als monatlicher Zuschuss (§ 43 Abs. 3 SGB XI).

Leistungen bei Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5

Pflegegeld (§ 38 SGB XI)

Die einzelnen Sätze finden Sie bei uns unter www.bwpn.de. Im Vergleich zu den Regelungen bis 31.12.2016, gelten ab 01.01.2017 die nachfolgenden Änderungen:

  • Die Pflegesachleistungen nach § 123 SGB XI wurden in die Pflegegrade integriert.
  • Bei den sogenannten Härtefällen gibt es mit dem Pflegegrad 5 ab 2017 auch im häuslichen Umfeld die Möglichkeit der Leistungsart Pflegegeld. Bisher gab es das nicht.

Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld

Pflegebedürftige, die als Leistungsart Pflegegeld erhalten, müssen gemäß den nachstehenden Regeln Beratungseinsätze durch einen Pflegedienst nachweisen. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse.

  • Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 dürfen halbjährlich
  • Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 oder 3 müssen halbjährlich
  • Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 oder 5 müssen vierteljährlich

einen solchen Beratungseinsatz durchführen lassen.

Pflegebedürftige Personen mit einer anerkannten eingeschränkten Alltagskompetenz und der Zuordnung in die Pflegestufe II mussten bisher halbjährlich einen Beratungseinsatz nachweisen. Durch die automatische Überleitung in den Pflegegrad 4 ändert sich dieser Zeitraum auf vierteljährlich!

Kümmern Sie sich ab Pflegegrad 2 rechtzeitig um einen Termin! Findet ein Beratungseinsatz nicht statt, kann Ihnen die Pflegekasse in den Pflegegraden 2 bis 5 die Geldleistung kürzen, bzw. vollständig streichen. Beratungseinsätze bei Bezug von Geldleistungen sollen sicherstellen, dass die Pflege im häuslichen Umfeld gewährleistet ist, und Pflegebedürftige u. a. vor Verwahrlosung schützen.